Infos rund um die Wärmepreisbremse 

Wärmepreisbremse

Das Wichtigste in Kürze

Bei Privathaushalten und Unternehmen mit einem jährlichen Verbrauch bis 1,5 Mio. kWh gilt folgendes für die Wärmepreisbremse: 

  • Für 80 % Ihrer aktuellen Jahresverbrauchsprognose zahlen Sie 9,5 ct/kWh (brutto) 
  • Für jede darüber liegende Kilowattstunde zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis
  • Die Preisbremse greift nur, wenn Ihr vertraglicher Verbrauchspreis über den 9 ct/kWh (brutto) liegt. Ist dieser niedriger, zahlen Sie die günstigeren vertraglichen Konditionen 
  • Ab März 2023 wird die Wärmepreisbremse bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt, gilt jedoch rückwirkend ab Januar 2023. Im März erfolgt daher eine Verrechnung des Abschlags mit den Monaten Januar und Februar, sodass der März-Abschlag niedriger ausfällt als der April-Abschlag

Liegt Ihr Wärmeverbrauch über 1,5 Mio. kWh, gelten abweichende Regelungen. 







Ab wann und für wen gilt die Wärmepreisbremse?








Für die folgenden Wärmekund:innen gilt die Preisbremse ab dem 1. März 2023, wenn ihr vertraglich festgelegter Verbrauchspreis über dem definierten Referenzpreis von 9,5 Cent je Kilowattstunde (brutto) liegt. Die Monate Januar und Februar werden rückwirkend verrechnet.

  • Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr
  • Kunden, die die Wärme überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
  • Zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Kindertagesstätten, andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen
  • Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (BGBI. I S.3234)




Für zugelassene Krankenhäuser sowie Großkunden mit einem Wärme-Jahresverbrauch über 1,5 Mio kWh werden die Entlastungsbeträge bereits ab Januar 2023 monatlich gutgeschrieben.

Ausnahmen von der Wärmepreisbremse


Die Wärmepreisbremse berücksichtigt keine Kunden, die das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, es sei denn, sie betreiben eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach §2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. 


Wie die Wärmepreisbremse funktioniert: Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen bis 1,5 Millionen kWh Jahresverbrauch

Private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen zahlen für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Preis von 9,5 Cent je Kilowattstunde einschließlich Netz- und Messstellenentgelten sowie staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für jede Kilowattstunde (kWh), die darüber hinaus verbraucht wird, gilt jeweils der mit Ihrem Energieversorger vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis. 

Erhöhung des Wärme-Abschlags dennoch möglich


Idealerweise führt die Wärmepreisbremse zu einer Abschlagssenkung. In einigen Fällen kann es jedoch auch zu einer Steigerung kommen. Der Grund: Bisher konnten wir Sie immer zu sehr günstigen Preisen versorgen. Mit Abschluss neuer Verträge mussten wir den Verbrauchspreis jedoch an die Entwicklungen am Energiemarkt anpassen, sodass dieser höher ausfällt als bisher. Daraus entstehen monatliche Mehrkosten, welche jedoch durch die Wärmepreisbremse abgemildert werden, da für 80 % Ihres Jahresverbrauchs eine Senkung Ihres Verbrauchspreises auf den Referenzpreis (9,5 ct/kWh brutto) erfolgt. Dieser Referenzpreis liegt aber trotzdem über Ihrem vorherigen Verbrauchspreis, sodass es in dem Zusammenhang trotz Preisbremse in einigen Fällen zu einer Erhöhung Ihrer Energiekosten und damit Ihres Abschlags kommt. 

Wärme einsparen und Kosten senken


Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Hier haben wir für Sie viele Tipps & Infos rund um das Energiesparen zusammengetragen. Sollten Sie weniger Energie verbrauchen, bekommen Sie die dadurch erzielte Ersparnis wie gehabt mit der Jahresabrechnung ausbezahlt.




Wichtig: Energieversorger sind verpflichtet, Haushalten sowie kleineren und mittleren Unternehmen die Abschläge ab März entsprechend der Vorgaben zu den Preisbremsen zu reduzieren. Sie müssen sich um nichts kümmern, wir werden Sie als unsere Kunden entsprechend über die Abschlagsanpassung informieren. Bei Großkunden mit registrierender Leistungsmessung wird bereits ab Januar die monatliche Rechnung angepasst. 




Wie die Wärmepreisbremse funktioniert: Zugelassene Krankenhäuser und Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung über 1,5 Mio. kWh Jahresverbrauch

Größere Wärmekunden ab 1,5 Mio. kWh Wärmeverbrauch im Jahr erhalten bei Entlastungsberechtigung ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres bisherigen Wärme-Jahresverbrauchs zu einem garantierten Netto-Verbrauchspreis von 7,5 ct/kWh (Referenzpreis). Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Für Verbräuche, die darüber hinaus anfallen, gilt jeweils der mit dem Energieversorger vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis. 

Bei zugelassenen Krankenhäusern sowie Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung und mehr als 1,5 Mio. kWh Wärme-Jahresverbrauch wird die monatliche Rechnung bereits ab Januar angepasst.


Wie wird das Entlastungskontingent ermittelt? 


Das Entlastungskontingent in Höhe der 70 % vom Jahresverbrauch wird anhand des gemessenen Jahresverbrauchs in 2021 ermittelt. Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und einem jährlichen Wärmeverbrauch von weniger als 1,5 Millionen kWh gelten die gleichen Vorgaben wie für Kund:innen mit einem Standardlastprofil.  

Berechnungsformel für die monatliche Entlastung ohne registrierende Leistungsmessung



(Jahresverbrauchsprognose x 70 %) x (aktueller Verbrauchspreis - Referenzpreis) / 12

Berechnungsformel für die monatliche Entlastung mit registrierender Leistungsmessung


(tatsächliche Netzentnahme x 70 %) x (aktueller Verbrauchspreis - Referenzpreis) / 12







Berechnung der Wärmepreisbremse

Als Basis für die Berechnung der Wärmepreisbremse dient ihr im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch. Dieser wird zur Ermittlung des monatlichen Abschlags durch 12 geteilt, für 80 % des monatlichen Gasverbrauchs zahlen Sie dann den Referenzpreis von 9,5 ct/kWh (brutto). Für jede weitere Kilowattstunde darüber hinaus fällt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis Ihres Energieversorgers an. Auf der Jahresabrechnung wird dann Ihr tatsächlicher Verbrauch ausgewiesen.







Beispielrechnung zur Wärmepreisbremse



Zur Berechnung wird ein beispielhafter Wärme-Jahresverbrauch von 10.000 kWh angenommen, das entspricht 833 kWh im Monat. Mit einem angenommen alten Verbrauchspreis von 5,5 ct/kWh (brutto) bezahlte man für diesen Verbrauch bisher rund 46 € im Monat. Liegt der neue Verbrauchspreis z.B. bei 15 ct/kWh (brutto), liegen die monatlichen Kosten für den Verbrauch des Haushalts in Zukunft bei 125 € monatlich. 


Mit Wirkung der Wärmepreisbremse liegen die Kosten nur bei rund 88 €, da für 80% des Verbrauchs 9,5 ct/kWh (brutto) und nur für den darüberliegenden Verbrauch der volle Verbrauchspreis in Höhe der 15 ct/kWh (brutto) gezahlt wird.

Der monatliche Entlastungsbetrag liegt somit bei rund 37 Euro und lässt sich auch wie folgt berechnen:

(Jahresverbrauchsprognose x 80 %) x (aktueller Verbrauchspreis - Referenzpreis) / 12


Alte KonditionenNeu ohne PreisbremseNeu mit Preisbremse
Verbrauchspreis
5,5 ct/kWh (brutto)15 ct/kWh (brutto)Für 80 % des Verbrauchs 5,5 ct/kWh (brutto), für die übrigen 20 % Verbrauch 15 ct/kWh (brutto)
Jährliche Kosten
550 €1.500 €(10.000 kWh x 0,8) x 9,5 ct (brutto) = 760 € 

(10.000 KWh x 0,2) x 15 ct (brutto) = 300 €
= 1.060 €
Monatliche Kosten


45,83 €125 €88,33 €

Unsere Antworten auf häufige Fragen zur Wärmepreisbremse

Die Energiepreisbremsen wurden zum 1. März 2023 eingeführt, gelten jedoch rückwirkend ab dem 1. Januar 2023. Bei Abrechnungen, die bis einschließlich zum 28. Februar 2023 erstellt wurden, erfolgte die Berücksichtigung der Preisbremsen noch nicht. Dies geschieht erst bei den Rechnungen, die nach der Einführung der Energiepreisbremsen, also seit dem 1. März 2023, gestellt werden.

Sofern Ihr vertraglich vereinbarter Verbrauchspreis über dem für die Wärmepreisbremse geltenden Referenzpreis liegt, wird Ihr Verbrauchspreis mit Wirkung der Preisbremse auf den jeweils geltenden Referenzpreis gesenkt. Liegt Ihr Verbrauchspreis bereits unter den jeweiligen Referenzpreisen, profitieren Sie bereits von einem vergleichsweise günstigen Tarif. In dem Fall greift die Preisbremse nicht. 

Auch wenn die Wärmepreisbremse aus den genannten Gründen nicht in Ihrer aktuellen Jahresabrechnung mitberücksichtigt wird, erfolgt als kurzfristige Maßnahme eine Senkung Ihrer Abschlagsbeträge. Dazu haben wir Sie bereits postalisch informiert.




Die Einberechnung der Wärmepreisbremse erfolgt in der Schlussabrechnung aller Kund:innen, die zum Stichtag 1. März 2023 noch mit Wärme von uns beliefert wurden. Haben Sie bereits zu Ende Februar gekündigt, waren Sie damit am 1. März nicht mehr bei uns in der Belieferung – in dem Fall ist Ihr neuer Energieversorger für die Einberechnung der Preisbremse verantwortlich. 

Die einfachste Art die Wärmekosten zu senken, ist Energie einzusparen. Dafür haben wir viele Tipps und Beratungsangebote für Sie zusammengestellt.

Sie benötigen Unterstützung, um Ihre Energiekosten zu bewältigen? Hier finden Sie Informationen zu Beratungs- und Hilfsangeboten.

Die Wärmepreisbremse tritt ab dem 1. März 2023 in Kraft, wird jedoch rückwirkend zum 1. Januar 2023 berechnet. Die Verrechnung der Monate Januar und Februar erfolgt mit der Abschlagszahlung im März, weshalb der März-Abschlag niedriger ausfällt als die darauffolgenden Abschlagszahlungen. Wir werden die Senkung der Abschläge automatisch berücksichtigen und Sie über die Anpassungen Ihrer Abschläge postalisch informieren. Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, kümmern wir uns automatisch um die Anpassung der einzuziehenden Abschlagsbeträge. Überweisen Sie die Beträge mithilfe eines Dauerauftrags selbst, denken Sie bitte an die Anpassung. 


Wenn Sie einen geringeren Verbrauchspreis als den Referenzpreis haben, profitieren Sie aktuell noch von vergleichsweise günstigen Verbrauchspreisen. In diesem Fall erhalten Sie keine Vergünstigung über die Preisbremsen.

Basis für die Ermittlung ist der Monat September 2022. Gab es z.B. aufgrund eines Lieferantenwechsels im September 2022 noch keinen Verbrauch an der Lieferstelle beim aktuellen Wärmelieferanten, wird die Prognose des Netzbetreibers als Basis zur Berechnung herangezogen. Wenn Sie keine registrierende Leistungsmessung haben oder unter 1,5 Mio. Kilowattstunden Wärme im Jahr verbrauchen, wird die Jahresverbrauchsprognose des Erdgaslieferanten für die Ermittlung des Entlastungskontingents zugrunde gelegt.

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