Alle wichtigen Infos rund um die Strompreisbremse

Strompreisbremse

Das Wichtigste auf einen Blick

Bei Privathaushalten und Unternehmen mit einem jährlichen Verbrauch bis 30.000 kWh gilt folgendes für die Strompreisbremse: 

  • Für 80 % Ihrer aktuellen Jahresverbrauchsprognose zahlen Sie 40 ct/kWh (brutto) 
  • Für jede darüber liegende Kilowattstunde zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis
  • Die Preisbremse greift nur, wenn Ihr vertraglicher Verbrauchspreis über den 40 ct/kWh (brutto) liegt. Ist dieser niedriger, zahlen Sie die günstigeren vertraglichen Konditionen 
  • Die Strompreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt, gilt jedoch rückwirkend ab Januar 2023. Im März erfolgt daher eine Verrechnung des Abschlags mit den Monaten Januar und Februar, sodass der März-Abschlag niedriger ausfällt als der April-Abschlag






Liegt Ihr Stromverbrauch über 30.000 kWh, gelten abweichende Regelungen. 




Für wen und ab wann gilt die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse gilt ab dem 1. März 2023 für alle Kund:innen mit einem vertraglich festgelegten Verbrauchspreis, der über dem definierten Referenzpreis für die Strompreisbremse liegt. Das sind bei Kund:innen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 30.000 kWh 40 Cent je Kilowattstunde (brutto), bei Kund:innen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch liegt er bei 13 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer. 

Für die Anwendung der Strompreisbremse gelten folgende Ausnahmen:

  • Entnahmestellen von Unternehmen, die der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen, sofern die Entlastungssumme des Unternehmens über 2 Millionen Euro beträgt
  • Personen, Organisationen oder Einrichtungen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat

Die Monate Januar und Februar werden im März rückwirkend verrechnet.

So funktioniert die Strompreisbremse bei Jahresverbräuchen bis zu 30.000 kWh

Haushaltskunden und Unternehmen, die je Lieferstelle bisher bis zu 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, erhalten 80% ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh (Referenzpreis) einschließlich Netz- und Messstellenentgelten sowie staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde (kWh) oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der mit Ihrem Energieversorger vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis. 







Erhöhung des Strom-Abschlags dennoch möglich


Im besten Fall führt die Strompreisbremse zu einer Senkung Ihres Abschlags, in manchen Fällen kann es jedoch auch zu einer Steigerung kommen. Grund dafür ist, dass wir Sie bisher immer zu sehr günstigen Preisen versorgen konnten. Mit Abschluss neuer Verträge mussten wir den Verbrauchspreis jedoch an die Entwicklungen am Energiemarkt anpassen, sodass dieser höher ausfällt als bisher. Die dadurch entstehenden monatlichen Mehrkosten für Kunden federt die Strompreisbremse ab, da für 80 % Ihres Jahresverbrauchs eine Senkung Ihres Verbrauchspreises auf den Referenzpreis erfolgt. Dieser Referenzpreis liegt aber dennoch über Ihrem vorherigen Verbrauchspreis, sodass es in dem Zusammenhang trotz Preisbremse zu einer Erhöhung Ihrer Energiekosten und damit Ihres Abschlags kommt. 

Strom einsparen und Kosten senken


Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Strom einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Wir haben für Sie viele Tipps & Infos rund um das Energiesparen gebündelt. Sollten Sie weniger Energie verbrauchen, bekommen Sie die dadurch erzielte Ersparnis wie gehabt mit der Jahresabrechnung ausbezahlt.

Wichtig: Energieversorger sind verpflichtet, Haushalten sowie kleineren und mittleren Unternehmen die Abschläge ab März entsprechend der Vorgaben zu den Preisbremsen zu reduzieren. Sie müssen sich um nichts kümmern, wir werden Sie entsprechend über die Abschlagsanpassung informieren. Bei Großkunden mit registrierender Leistungsmessung wird bereits ab Januar die monatliche Rechnung angepasst. 




So funktioniert die Strompreisbremse bei Jahresverbräuchen über 30.000 kWh 

Stromkunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh je Lieferstelle zahlen für 70 % ihres Stromverbrauchs einen garantierten Netto-Verbrauchspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der mit dem Energieversorger vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis. 


Worauf beziehen sich die 70 % Verbrauch? 


Für Haushaltskunden oder Unternehmen, die über standardisierte Lastprofile beliefert werden, wird die Jahresverbrauchsprognose des Stromlieferanten für die Ermittlung des Entlastungskontingents zugrunde gelegt. Bei Entnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, werden die 70 % Verbrauch anhand des an den Entnahmestellen gemessenen Jahresverbrauchs in 2021 ermittelt.  

Berechnungsformel für die monatliche Entlastung ohne registrierende Leistungsmessung

(Jahresverbrauchsprognose x 70 %) x (aktueller Verbrauchspreis - Referenzpreis) / 12

Berechnungsformel für die monatliche Entlastung mit registrierender Leistungsmessung 

(tatsächliche Netzentnahme x 70 %) x (aktueller Verbrauchspreis - Referenzpreis) / 12








Berechnung der Strompreisbremse

Ihre Verbrauchsprognose stellt die Basis für die Berechnung der Strompreisbremse dar und wird für die Berechnung des monatlichen Abschlags durch 12 geteilt. Für 80 % des monatlichen Stromverbrauchs zahlen Sie dann den Referenzpreis von 40 ct/kWh (brutto). Für jede weitere Kilowattstunde oberhalb dieses "Basis-Kontingents" fällt der vertraglich vereinbarten Arbeitspreis Ihres Energieversorgers an. Auf der Jahresabrechnung wird dann Ihr tatsächlicher Verbrauch ausgewiesen.







Beispielrechnung zur Strompreisbremse


Zur Berechnung wird ein beispielhafter Strom-Jahresverbrauch eines Privathaushalts von 3.000 kWh herangezogen, das entspricht 250 kWh im Monat. Mit einem angenommen alten Verbrauchspreis von 25 ct/kWh (brutto) bezahlte man für diesen Verbrauch bisher 62,50 € im Monat. Liegt der neue Verbrauchspreis bei z.B. 57 ct/kWh (brutto), liegen die monatlichen Kosten für den Verbrauch des Haushalts in Zukunft bei 142,50 € monatlich. Mit Wirkung der Strompreisbremse liegen die Kosten nur bei 108,50 €, da für 80 % des Verbrauchs 40 ct/kWh (brutto) und nur für den darüberliegenden Verbrauch der volle Verbrauchspreis in Höhe der 57 ct/kWh (brutto) gezahlt werden.

Der monatliche Entlastungsbetrag liegt somit bei 34 Euro und lässt sich auch wie folgt berechnen:

(Jahresverbrauchsprognose x 80 %) x (aktueller Verbrauchspreis - Referenzpreis) / 12


Alte KonditionenNeu ohne PreisbremseNeu mit Preisbremse
Verbrauchspreis
25 ct/kWh (brutto)57 ct/kWh (brutto)Für 80 % des Verbrauchs 40 ct/kWh (brutto), für die übrigen 20 % Verbrauch 57 ct/kWh (brutto)
Jährliche Kosten
750 €1.710 €(3.000 kWh x 0,8) x 40 ct (brutto) = 960 € 

(3.000 KWh x 0,2) x 57 ct (brutto) = 342 €
= 1.302 €
Monatliche Kosten


62,50 €142,50 €108,50 €

Antworten auf häufige Fragen zur Strompreisbremse

Die Energiepreisbremsen wurden zum 1. März 2023 eingeführt, gelten jedoch rückwirkend ab dem 1. Januar 2023. Bei Abrechnungen, die bis einschließlich zum 28. Februar 2023 erstellt wurden, erfolgte die Berücksichtigung der Preisbremsen noch nicht. Dies geschieht erst bei den Rechnungen, die nach der Einführung der Energiepreisbremsen, also seit dem 1. März 2023, gestellt werden.

Sofern Ihr vertraglich vereinbarter Verbrauchspreis über dem für die Strompreisbremse geltenden Referenzpreis liegt, wird Ihr Verbrauchspreis mit Wirkung der Preisbremsen auf den jeweils geltenden Referenzpreis gesenkt. Liegt Ihr Verbrauchspreis bereits unter den jeweiligen Referenzpreisen, profitieren Sie bereits von einem vergleichsweise günstigen Tarif. In dem Fall greift die Preisbremse nicht. 

Auch wenn die Strompreisbremse aus den genannten Gründen nicht in Ihrer aktuellen Jahresabrechnung mitberücksichtigt wird, erfolgte als kurzfristige Maßnahme eine Senkung Ihrer Abschlagsbeträge. 




Die Einberechnung der Strompreisbremse erfolgt in der Schlussabrechnung aller Kunden, die zum Stichtag 1. März 2023 noch mit Strom von uns beliefert wurden. Haben Sie bereits zu Ende Februar gekündigt, waren Sie damit am 1. März nicht mehr bei uns in der Belieferung – in dem Fall ist Ihr neuer Energieversorger für die Einberechnung der Preisbremse verantwortlich. 

Die einfachste Art die Energiekosten zu senken, ist Energie einzusparen. Dafür haben wir viele Tipps und Beratungsangebote für Sie zusammengestellt.

Sie benötigen Unterstützung, um Ihre Energiekosten zu bewältigen? Hier finden Sie Informationen zu Beratungs- und Hilfsangeboten.

Die Strompreisbremse greift ab dem 1. März 2023, wird aber rückwirkend zum 1. Januar 2023 berechnet. Die Verrechnung der Monate Januar und Februar erfolgt mit der Abschlagszahlung im März, weshalb der März-Abschlag niedriger ausfällt als die darauffolgenden Abschlagszahlungen. Wir werden die Senkung der Abschläge automatisch berücksichtigen und Sie über die Anpassungen Ihrer Abschläge postalisch informieren. Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, kümmern wir uns automatisch um die Anpassung der einzuziehenden Abschlagsbeträge. Überweisen Sie die Beträge mithilfe eines Dauerauftrags selbst, denken Sie bitte an die Anpassung.


Wenn Sie einen geringeren Verbrauchspreis als den Referenzpreis haben, profitieren Sie aktuell noch von vergleichsweise günstigen Verbrauchspreisen. In diesem Fall erhalten Sie keine Vergünstigung über die Preisbremsen.

Basis für die Ermittlung ist der Monat September 2022. Gab es z.B. aufgrund eines Lieferantenwechsels im September 2022 noch keinen Verbrauch an der Lieferstelle beim aktuellen Stromlieferanten, wird die Prognose des Netzbetreibers als Basis zur Berechnung herangezogen. Wenn Sie bei Strom oder Gas keine registrierte Leistungsmessung haben oder unter 1,5 Mio. Kilowattstunden Wärme im Jahr verbrauchen, wird die Jahresverbrauchsprognose des Stromlieferanten für die Ermittlung des Entlastungskontingents zugrunde gelegt.

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