Infos rund um die Gaspreisbremse
Gaspreisbremse
Das Wichtigste zur Gaspreisbremse auf einen Blick
Bei Privathaushalten und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Millionen kWh gilt folgendes für die Gaspreisbremse:
- Für 80 % Ihrer aktuellen Jahresverbrauchsprognose zahlen Sie 12 ct/kWh (brutto)
- Für jede darüber liegende Kilowattstunde zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis
- Die Gaspreisbremse greift nur, wenn Ihr vertraglicher Verbrauchspreis über den 12 ct/kWh (brutto) liegt. Ist dieser niedriger, zahlen Sie die günstigeren vertraglichen Konditionen
- Die Gaspreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt, gilt jedoch rückwirkend ab Januar 2023. Im März erfolgt daher eine Verrechnung des Abschlags mit den Monaten Januar und Februar, sodass der März-Abschlag niedriger ausfällt als der April-Abschlag
Liegt Ihr Gasverbrauch über 1,5 Millionen kWh im Jahr, gelten abweichende Regelungen.
Mit einem Klick zu den wichtigsten Inhalten
- Ab wann und für wen gilt die Gaspreisbremse?
- So funktioniert's: Gaspreisbremse für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen bis 1,5 Mio. kWh Jahresverbrauch
- So funktioniert's: Gaspreisbremse für zugelassene Krankenhäuser und Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) ab 1,5 Mio. kWh Jahresverbrauch
- Berechnung der Gaspreisbremse
- Unsere Antworten auf häufige Fragen zur Gaspreisbremse
- Übersichtsseiten Preisbremsen
Ab wann und für wen gilt die Gaspreisbremse?
Für die folgenden Erdgaskund:innen gilt die Preisbremse ab März 2023, wenn ihr vertraglich festgelegter Verbrauchspreis über dem definierten Referenzpreis von 12 Cent je Kilowattstunde (brutto) für die Gaspreisbremse liegt. Die Monate Januar und Februar werden rückwirkend verrechnet.
- Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr
- Kund:innen, die das Gas überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
- Zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Kindertagesstätten, andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen
- Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (BGBI. I S.3234)
Für zugelassene Krankenhäuser sowie Großkund:innen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh werden die Entlastungsbeträge bereits ab Januar 2023 monatlich gutgeschrieben.
Ausnahmen von der Gaspreisbremse
Die Gaspreisbremse berücksichtigt keine Kund:innen, die das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, es sei denn, sie betreiben eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach §2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.
So funktioniert's: Gaspreisbremse für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen bis 1,5 Millionen kWh Jahresverbrauch
Hier werden 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 12 Cent je Kilowattstunde (brutto) einschließlich Netz- und Messstellenentgelten sowie staatlich veranlassten Preisbestandteilen berechnet. Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde (kWh) oberhalb dieser 80 % gilt jeweils der mit Ihrem Energieversorger vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis.
Erhöhung des Gas-Abschlags dennoch möglich
Idealerweise führt die Gaspreisbremse zu einer Senkung Ihres Abschlags, in einigen Fällen kann es jedoch auch zu einer Steigerung kommen. Grund dafür ist, dass wir Sie bisher immer zu sehr günstigen Preisen versorgen konnten. Mit Abschluss neuer Verträge mussten wir den Verbrauchspreis jedoch an die Entwicklungen am Energiemarkt anpassen, sodass dieser höher ausfällt als bisher. Daraus entstehen monatliche Mehrkosten, welche jedoch durch die Gaspreisbremse abgemildert werden können, da für 80 % Ihres Jahresverbrauchs eine Senkung Ihres Verbrauchspreises auf den Referenzpreis (12 ct/kWh brutto) erfolgt. Dieser Referenzpreis liegt aber trotzdem über Ihrem vorherigen Verbrauchspreis, sodass es in dem Zusammenhang trotz Preisbremse in einigen Fällen zu einer Erhöhung Ihrer Energiekosten und damit Ihres Abschlags kommt.
Gas einsparen um Kosten zu senken
Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Gas einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Gaspreisbremse. Wir haben für Sie viele Tipps & Infos rund um das Energiesparen zusammengetragen. Sollten Sie weniger Energie verbrauchen, bekommen Sie die dadurch erzielte Ersparnis wie gehabt mit der Jahresabrechnung ausbezahlt.
Wichtig: Energieversorger sind verpflichtet, Haushalten sowie kleineren und mittleren Unternehmen die Abschläge ab März entsprechend der Vorgaben zu den Preisbremsen zu reduzieren. Sie müssen sich um nichts kümmern, wir werden Sie als unsere Kund:innen entsprechend über die Abschlagsanpassung informieren.
So funktioniert's: Gaspreisbremse für zugelassene Krankenhäuser und Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung über 1,5 Mio. kWh Jahresverbrauch

Zur Entlastung zahlen zugelassene Krankenhäuser und Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung und einem Gas-Jahresverbrauch über 1,5 Millionen kWh für 70 % ihres Gasverbrauchs nur 7 Cent je Kilowattstunde. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der mit dem Energieversorger vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis. Bei diesen Kundengruppen wird bereits ab Januar die monatliche Rechnung angepasst.
Wie wird das Entlastungskontingent ermittelt?
Das Entlastungskontingent in Höhe der 70 % vom Jahresverbrauch wird je Entnahmestelle anhand des gemessenen Jahresverbrauchs in 2021 ermittelt. Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und einem Gas-Jahresverbrauch von unter 1,5 Millionen kWh Gas gilt die gleiche Vorgehensweise wie für Kund:innen mit einem Standardlastprofil.
Berechnungsformel für die monatliche Entlastung ohne registrierende Leistungsmessung
(Jahresverbrauchsprognose x 70 %) x (aktueller Verbrauchspreis - Referenzpreis) / 12
Berechnungsformel für die monatliche Entlastung mit registrierender Leistungsmessung
(tatsächliche Netzentnahme x 70 %) x (aktueller Verbrauchspreis - Referenzpreis) / 12
Berechnung der Gaspreisbremse
Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch stellt die Basis für die Berechnung der Gaspreisbremse dar und wird für die Ermittlung des monatlichen Abschlags durch 12 geteilt. Für 80 % des monatlichen Gasverbrauchs zahlen Sie dann den Referenzpreis von 12 ct/kWh (brutto). Für jede weitere Kilowattstunde oberhalb dieses "Basis-Kontingents" fällt der vertraglich vereinbarten Arbeitspreis Ihres Energieversorgers an. Auf der Jahresabrechnung wird dann Ihr tatsächlicher Verbrauch ausgewiesen.

Beispielrechnung zur Gaspreisbremse
Zur Berechnung wird ein beispielhafter Gas-Jahresverbrauch von 12.000 kWh herangezogen, das entspricht 1.000 kWh im Monat. Mit einem angenommen alten Verbrauchspreis von 7 ct/kWh (brutto) bezahlte man für diesen Verbrauch bisher 70 € im Monat. Liegt der neue Verbrauchspreis bei z.B. 22 ct/kWh (brutto), liegen die monatlichen Kosten für den Verbrauch des Haushalts in Zukunft bei 220 €. Mit Wirkung der Gaspreisbremse liegen die Kosten schließlich bei 140 €, da für 80 % des Verbrauchs 12 ct/kWh (brutto) und nur für den darüberliegenden Verbrauch der volle Verbrauchspreis in Höhe der 22 ct/kWh (brutto) gezahlt wird.
Der monatliche Entlastungsbetrag liegt somit bei 80 Euro und lässt sich auch wie folgt berechnen:
(Jahresverbrauchsprognose x 80 %) x (aktueller Verbrauchspreis - Referenzpreis) / 12
Antworten auf häufige Fragen zur Gaspreisbremse
Die Energiepreisbremsen wurden zum 1. März 2023 eingeführt, gelten jedoch rückwirkend ab dem 1. Januar 2023. Bei Abrechnungen, die bis einschließlich zum 28. Februar 2023 erstellt wurden, erfolgte die Berücksichtigung der Preisbremsen noch nicht. Dies geschieht erst bei den Rechnungen, die nach der Einführung der Energiepreisbremsen, also seit dem 1. März 2023, gestellt werden.
Sofern Ihr vertraglich vereinbarter Verbrauchspreis über dem für die Gaspreisbremse geltenden Referenzpreis liegt, wird Ihr Verbrauchspreis mit Wirkung der Preisbremse auf den jeweils geltenden Referenzpreis gesenkt. Liegt Ihr Verbrauchspreis bereits unter den jeweiligen Referenzpreisen, profitieren Sie bereits von einem vergleichsweise günstigen Tarif. In dem Fall greift die Preisbremse nicht.
Auch wenn die Gaspreisbremse aus den genannten Gründen nicht in Ihrer aktuellen Jahresabrechnung mitberücksichtigt wird, erfolgt als kurzfristige Maßnahme eine Senkung Ihrer Abschlagsbeträge. Dazu haben wir Sie bereits postalisch informiert.
Die Einberechnung der Gaspreisbremse erfolgt in der Schlussabrechnung aller Kund:innen, die zum Stichtag 1. März 2023 noch mit Erdgas von uns beliefert wurden. Haben Sie bereits zu Ende Februar gekündigt, waren Sie damit am 1. März nicht mehr bei uns in der Belieferung – in dem Fall ist Ihr neuer Energieversorger für die Einberechnung der Preisbremse verantwortlich.
Die einfachste Art die Gaskosten zu senken, ist Gas einzusparen. Dafür haben wir viele Tipps und Beratungsangebote für Sie zusammengestellt.
Sie benötigen Unterstützung, um Ihre Energiekosten zu bewältigen? Hier finden Sie Informationen zu Beratungs- und Hilfsangeboten.
Wenn Sie einen geringeren Verbrauchspreis als den Referenzpreis haben, profitieren Sie aktuell noch von vergleichsweise günstigen Verbrauchspreisen. In diesem Fall erhalten Sie keine Vergünstigung über die Preisbremsen.
Basis für die Ermittlung ist der Monat September 2022. Gab es z.B. aufgrund eines Lieferantenwechsels im September 2022 noch keinen Verbrauch an der Lieferstelle beim aktuellen Erdgaslieferanten, wird die Prognose des Netzbetreibers als Basis zur Berechnung herangezogen. Wenn Sie bei Strom oder Gas keine registrierte Leistungsmessung haben oder unter 1,5 Mio Kilowattstunden Wärme im Jahr verbrauchen, wird die Jahresverbrauchsprognose des Erdgaslieferanten für die Ermittlung des Entlastungskontingents zugrunde gelegt.