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Übersichtsseite zu den Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme
Um private Haushalte, kleine, mittlere und große Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen bei den gestiegenen Energiekosten zu entlasten, hat der Bund die Einführung von Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Die finanziellen Mittel für diese Maßnahme kommen vom Bund.
Ziel der Maßnahmen ist eine schnelle, wirkungsvolle und für die Kund:innen möglichst unkomplizierte Entlastung. Die Energiepreisbremsen treten am 1. März 2023 in Kraft, werden aber rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 verrechnet. Daher erfolgt im März eine rückwirkende Erstattung der Entlastung für die Monate Januar und Februar.
Die Gaspreisbremse, die Wärmepreisbremse und die Strompreisbremse gelten bis mindestens 31. Dezember 2023. Sie können jedoch durch Rechtsverordnung bis Ende April 2024 verlängert werden.
Wichtig für Sie: Als Haushaltskund:in sowie kleines oder mittleres Unternehmen müssen Sie sich um nichts kümmern. Das übernehmen wir für Sie. Sofern Sie aktiv werden müssen, werden wir uns schriftlich an Sie wenden.
Weitere Informationen zu den Preisbremsen
Antworten auf häufige Fragen zu den Energiepreisbremsen
Die Umsetzung der Energiepreisbremsen führt derzeit leider zu einer Verzögerung bei der Erstellung Ihrer Rechnung. Wir versichern Ihnen, dass wir alle ausstehenden Rechnungen erstellen werden, sobald die Entlastungspakete in unseren IT-Systemen integriert sind. Bitte beachten Sie, dass bis zur Ankunft Ihrer Abrechnung keine weiteren Abschlagszahlungen erfolgen. Diese werden auf die, bis zur nächsten Abrechnung im Jahr 2024, fälligen Abschläge umgelegt. Wir möchten uns für die Unannehmlichkeiten entschuldigen und bedanken uns für Ihre Geduld.
Die Energiepreisbremsen wurden zum 1. März 2023 eingeführt, gelten jedoch rückwirkend ab dem 1. Januar 2023. Bei Abrechnungen, die bis einschließlich zum 28. Februar 2023 erstellt wurden, erfolgte die Berücksichtigung der Preisbremsen noch nicht. Dies geschieht erst bei den Rechnungen, die nach der Einführung der Energiepreisbremsen, also seit dem 1. März 2023, gestellt werden.
Sofern Ihr vertraglich vereinbarter Verbrauchspreis über dem jeweils für die Preisbremsen geltenden Referenzpreis liegt, wird Ihr Verbrauchspreis mit Wirkung der Preisbremsen auf den jeweils geltenden Referenzpreis gesenkt. Liegt Ihr Verbrauchspreis bereits unter den jeweiligen Referenzpreisen, profitieren Sie bereits von einem vergleichsweise günstigen Tarif. In dem Fall greift die Preisbremse nicht.
Auch wenn die Energiepreisbremsen aus den genannten Gründen nicht in Ihrer aktuellen Jahresabrechnung mitberücksichtigt werden, erfolgt als kurzfristige Maßnahme eine Senkung Ihrer Abschlagsbeträge. Dazu haben wir Sie bereits postalisch informiert.
Die Einberechnung der Energiepreisbremsen erfolgt in der Schlussabrechnung aller Kund:innen, die zum Stichtag 1. März 2023 noch mit Strom, Gas oder Wärme von uns beliefert wurden. Haben Sie bereits zu Ende Februar gekündigt, waren Sie damit am 1. März nicht mehr bei uns in der Belieferung – in dem Fall ist Ihr neuer Energieversorger für die Einberechnung der Preisbremse verantwortlich.
Die Energiepreise sind hoch wie nie. Die einfachste Art die Energiekosten zu senken, ist Energie einzusparen. Dafür haben wir viele Tipps und Beratungsangebote für Sie zusammengestellt.
Sie benötigen Unterstützung, um Ihre Energiekosten zu bewältigen? Hier finden Sie Informationen zu Beratungs- und Hilfsangeboten.
Wenn Sie einen geringeren Verbrauchspreis als den Referenzpreis haben, profitieren Sie aktuell noch von vergleichsweise günstigen Verbrauchspreisen. In diesem Fall erhalten Sie keine Vergünstigung über die Preisbremsen.
Basis für die Ermittlung ist der Monat September 2022. Gab es z.B. aufgrund eines Lieferantenwechsels im September 2022 noch keinen Verbrauch an der Lieferstelle beim aktuellen Energielieferanten, wird die Prognose des Netzbetreibers als Basis zur Berechnung herangezogen. Wenn Sie bei Strom oder Gas keine registrierte Leistungsmessung haben oder unter 1,5 Mio. Kilowattstunden Wärme im Jahr verbrauchen, wird die Jahresverbrauchsprognose des Energielieferanten für die Ermittlung des Entlastungskontingents zugrunde gelegt.