Sie haben Fragen zu Ihrer Jahresabrechnung und Ihrem Abschlag? Nähere Infos finden Sie hier.
Informationen zu den Preisbremsen der Bundesregierung

Infoportal

Übersichtsseite zu den Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme

Um private Haushalte, kleine, mittlere und große Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen bei den gestiegenen Energiekosten zu entlasten, hat der Bund die Einführung von Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Die finanziellen Mittel für diese Maßnahme kommen vom Bund. 

Ziel der Maßnahmen ist eine schnelle, wirkungsvolle und für die Kunden möglichst unkomplizierte Entlastung. Die Energiepreisbremsen treten am 1. März 2023 in Kraft, werden aber rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 verrechnet. Daher erfolgt im März eine rückwirkende Erstattung der Entlastung für die Monate Januar und Februar. 


Die Gaspreisbremse, die Wärmepreisbremse und die Strompreisbremse gelten bis mindestens 31. Dezember 2023. Sie können jedoch durch Rechtsverordnung bis Ende April 2024 verlängert werden.




Wichtig für Sie: Als Haushaltskunde sowie kleines oder mittleres Unternehmen müssen Sie sich um nichts kümmern. Das übernehmen wir für Sie. Sofern Sie aktiv werden müssen, werden wir uns schriftlich an Sie wenden.

Wichtige Information

Rechnungserklärung unter Berücksichtigung der Gaspreisbremse

Zur Erklärung

Weitere Informationen zu den Preisbremsen

Pärchen am Tablet

Infos, FAQ & Rechenbeispiel

Strompreisbremse
Kinder sitzen auf einer Bank vor der Heizung und schauen aus dem Fenster.

Infos, FAQ & Rechenbeispiel

Gaspreisbremse
Holzhäuser leuchten

Infos, FAQ & Rechenbeispiel

Wärmepreisbremse

Antworten auf häufige Fragen zu den Energiepreisbremsen

Die Jahresabrechnung erfolgt in den meisten Fällen nicht auf Basis eines Kalenderjahres von Januar bis Dezember. Stattdessen variieren die Abrechnungszeiträume je Kunde - es gibt beispielsweise auch Fälle, in denen der Zeitraum von April 2023 bis März 2024 abgerechnet wird. Für diesen Abrechnungszeitraum wurde eine Jahresverbrauchsprognose von Ihrem Netzbetreiber getroffen - die Basis für die Berechnung der Entlastungsbeträge aufgrund der Energiepreisbremsen. Da die Preisbremsen nach der aktuellen Gesetzgebung (Stand 09.08.2023) nur bis zum 31.12.2023 greifen, die Entlastung durch die Energiepreisbremsen aber auf den gesamten Jahresverbrauch erfolgen muss, müssen in dem Beispiel die Entlastungsbeträge der Monate Januar - März 2024 schon in 2023 gewährt werden. Aus dem Grund fallen Ihre Abschläge in diesem Jahr besonders niedrig und in 2024 wieder höher aus. Hinzu kommen die monatlichen Abschläge, die aufgrund der verzögerten Jahresabrechnung nicht geleistet wurden. Diese werden auf die, bis zur nächsten Jahresabrechnung im Jahr 2024, fälligen Abschläge umgelegt.

Die Umsetzung der Energiepreisbremsen führt derzeit leider noch zu einer Verzögerung bei der Erstellung Ihrer Rechnung. Wir versichern Ihnen, dass wir alle ausstehenden Rechnungen erstellen werden, sobald die Entlastungspakete in unseren IT-Systemen integriert sind. Bitte beachten Sie, dass bis zur Ankunft Ihrer Abrechnung keine weiteren Abschlagszahlungen erfolgen. Diese werden auf die, bis zur nächsten Abrechnung im Jahr 2024, fälligen Abschläge umgelegt. Wir möchten uns für die Unannehmlichkeiten entschuldigen und bedanken uns für Ihre Geduld. Update Oktober 2023: Die Integration der Entlastungspakete in unseren IT-Systeme ist weitestgehend abgeschlossen und die ersten Abrechnungen für Strom und Gas werden derzeit erstellt.

Die Umsetzung der Energiepreisbremsen führt derzeit leider noch zu einer Verzögerung bei der Erstellung Ihrer Rechnung. Wir versichern Ihnen, dass wir alle ausstehenden Rechnungen erstellen werden, sobald die Entlastungspakete in unseren IT-Systemen integriert sind. Bitte beachten Sie, dass bis zur Ankunft Ihrer Abrechnung keine weiteren Abschlagszahlungen erfolgen. Diese werden auf die, bis zur nächsten Abrechnung im Jahr 2024, fälligen Abschläge umgelegt. Wir möchten uns für die Unannehmlichkeiten entschuldigen und bedanken uns für Ihre Geduld. 

Die Energiepreisbremsen wurden zum 1. März 2023 eingeführt, gelten jedoch rückwirkend ab dem 1. Januar 2023. Bei abgerechneten Verbrauchszeiträumen bis einschließlich 28. Februar 2023, erfolgte die Berücksichtigung der Preisbremsen noch nicht. Dies geschieht erst bei den Verbrauchszeiträumen, die nach der Einführung der Energiepreisbremsen, also seit dem 1. März 2023, abgerechnet werden.

Sofern Ihr vertraglich vereinbarter Verbrauchspreis über dem jeweils für die Preisbremsen geltenden Referenzpreis liegt, wird Ihr Verbrauchspreis mit Wirkung der Preisbremsen auf den jeweils geltenden Referenzpreis gesenkt. Liegt Ihr Verbrauchspreis bereits unter den jeweiligen Referenzpreisen, profitieren Sie bereits von einem vergleichsweise günstigen Tarif. In dem Fall greift die Preisbremse nicht. 

Auch wenn die Energiepreisbremsen aus den genannten Gründen nicht in Ihrer aktuellen Jahresabrechnung mitberücksichtigt werden, erfolgt als kurzfristige Maßnahme eine Senkung Ihrer Abschlagsbeträge. Dazu haben wir Sie bereits postalisch informiert.




Die Einberechnung der Energiepreisbremsen erfolgt in der Schlussabrechnung aller Kunden, die zum Stichtag 1. März 2023 noch mit Strom, Gas oder Wärme von uns beliefert wurden. Haben Sie bereits zu Ende Februar gekündigt, waren Sie damit am 1. März nicht mehr bei uns in der Belieferung – in dem Fall ist Ihr neuer Energieversorger für die Einberechnung der Preisbremse verantwortlich. 

Die Energiepreise sind hoch wie nie. Die einfachste Art die Energiekosten zu senken, ist Energie einzusparen. Dafür haben wir viele Tipps und Beratungsangebote für Sie zusammengestellt.

Sie benötigen Unterstützung, um Ihre Energiekosten zu bewältigen? Hier finden Sie Informationen zu Beratungs- und Hilfsangeboten.

Wenn Sie einen geringeren Verbrauchspreis als den Referenzpreis haben, profitieren Sie aktuell noch von vergleichsweise günstigen Verbrauchspreisen. In diesem Fall erhalten Sie keine Vergünstigung über die Preisbremsen.

Basis für die Ermittlung ist der Monat September 2022. Gab es z.B. aufgrund eines Lieferantenwechsels im September 2022 noch keinen Verbrauch an der Lieferstelle beim aktuellen Energielieferanten, wird die Prognose des Netzbetreibers als Basis zur Berechnung herangezogen. Wenn Sie bei Strom oder Gas keine registrierte Leistungsmessung haben oder unter 1,5 Mio. Kilowattstunden Wärme im Jahr verbrauchen, wird die Jahresverbrauchsprognose des Energielieferanten für die Ermittlung des Entlastungskontingents zugrunde gelegt.

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