Zwei Hände mit Haus und Kleingeld

Hinweise und Links zum Antrag

Wohnberechtigungsschein

Eine Sache liegt uns noch am Herzen. Ein Anrecht auf einen Wohnberechtigungsschein, der für rund 70 Prozent unserer Wohnungen Voraussetzung ist, haben mehr Menschen als viele denken. Rein statistisch haben immerhin 33 Prozent aller Haushalte in Niedersachsen Anspruch auf eine staatlich geförderte Wohnung mit einem Wohnberechtigungsschein.




Wissenswertes zum Wohnberechtigungsschein (WBS)


Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Geförderte Wohnungen sind bestimmt für Wohnungssuchende, deren Gesamtjahreseinkommen eine festgelegte Einkommensgrenze, die nach der Zahl der haushaltsangehörigen Personen gestaffelt ist, nicht übersteigt. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar. 


  • Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr. 
  • Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes.

  • Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten








Mit einem Wohnberechtigungsschein können Sie spezielle Wohnungen zu einem Preis mieten, der üblicherweise unter dem ortsüblichen Marktpreis liegt. Es gibt zwei Arten von WBS:

  • WBS gem. § 3 Abs. 2 NWoFG: Für Menschen mit geringerem Einkommen
  • WBS gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 DVO-NWoFG: Für Menschen mit einem mittleren Einkommen.






Zur Tabelle Gehaltsgrenzen für WBS



Ihre Chancen auf einen WBS stehen gut, wenn Sie Normalverdiener sind. 

Für Menschen mit geringem Einkommen greift der WBS gem. § 3 Abs. 2 NWoFG. Dazu zählen z.B. Alleinerziehende mit 1 Kind mit weniger als 38.142 € brutto im Jahr oder Ehepaare mit 2 Kindern und weniger als 51.000 € Bruttoeinkommen im Jahr.



Auf Menschen mit mittlerem Einkommen zielt der WBS gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 DVO-NWoFG. Diesen WBS bekommen Sie z.B. als Ehepaar mit 2 Kindern bereits, wenn Ihr Bruttoeinkommen unter 81.000 € im Jahr liegt oder Alleinerziehende mit einem Kind und weniger als 60.428 € Bruttoeinkommen.


Wollen Sie vorab Ihren Anspruch prüfen, dann empfehlen wir Ihnen:





  • Alleinstehend: bis 50 m²
  • 2 Haushaltsmitglieder: bis 60 m²
  • 3 Haushaltsmitglieder: 75 m²
  • 4 Haushaltsmitglieder: bis 85 m²
  • Jedes weitere Haushaltsmitglied: + 10 m²





In besonderen Einzelfällen sind Abweichungen vorgesehen.

Quelle: Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen - Nr. 15 (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)

Einen Wohnberechtigungsschein können Sie bei der Stadt Osnabrück im Fachbereich Soziales beantragen. Informationen, Ansprechpartner und den Antrag auf einen Wohnungsberechtigungsschein finden Sie unter www.service.osnabrueck.de/dienstleistungen.

Kontakt: Stadt Osnabrück I Fachbereich Soziales I Stadthaus 2, Zimmer: 41 I Natruper-Tor-Wall 5 | 49076 Osnabrück I Telefon: 0541 323-2500 I E-Mail: packeiser@osnabrueck.de 

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung in der Regel 2-3 Wochen dauert.




  • Personalausweis oder Reisepass
  • Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen
  • gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/der Kinder
  • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
  • gegebenenfalls Heiratsurkunde





Nein! Beim Bau von öffentlich geförderten Wohnungen können Unternehmen wie die WiO öffentliche Mittel als Darlehen (Stadt und Land) in Anspruch nehmen. Als Gegenleistung verpflichten wir uns, diese Wohnungen nur Mietern zu überlassen, die bestimmte Einkommensgrenzen einhalten. Ziel der Förderung ist, dass guter Wohnraum für Jedermann gebaut wird. Die geförderten Wohnungen haben die gleiche Qualität, Art und Ausstattung wie nicht geförderte Wohnungen.

Gehaltsgrenzen für einen WBS

Haushaltsmitglieder

WBS gem. § 3 - 
Bruttoeinkünfte/Jahr 1



WBS gem. § 5 - Bruttoeinkünfte/Jahr2
Alleinstehend25.285 €39.857 €
2 Personen33.857 €53.571 €
Alleinerziehende 1 Kind38.142 €60.428 €
Alleinerziehende 2 Kinder46.714 €74.142 €
Ehepaar 1 Kind42.428 €67.285 €
Ehepaar 2 Kinder51.000 €81.000 €
Ehepaar 3 Kinder59.571 €94.714 €

1 Berechtigte gem. § 3 Abs. 2 NWoFG       2 Berechtigte gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 DVO-NWoFG



Wohnberechtigungsschein

 Informationen, Ansprechpartner und Antragstellung 

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