Steuern und Buchhaltung 

Was muss ich beachten?

Solaranlage und Steuererklärung

Einmal vorweg: Dies ist natürlich keine Steuerberatung. Wir stellen hier nur die aktuellen Gegebenheiten im Steuerrecht dar. Für eine individuelle Steuerberatung kontaktieren Sie Ihren Steuerberater. Aktuell gibt es viele Änderungen bei der steuerlichen Behandlungen von Solaranlagen. Wir haben das wichtigste hier für Sie zusammengefasst.







Solaranlagen und Steuern: Das galt bis Ende 2022


Generell wurde bisher zwischen gewerblichen Anlagen und solchen, die aus "Liebhaberei" betrieben werden, unterschieden. 

Bei gewerblichen Anlagen gab es die Möglichkeiten ein normales Gewerbe mit Umsatzsteuer oder ein Kleinunternehmen ohne Umsatzsteuer anzumelden. 


  • Normales Gewerbe mit Umsatzsteuer: hier wurde die Einspeisevergütung mit Umsatzsteuer ausgezahlt und auf selbstgenutzten Strom wurde Umsatzsteuer fällig. Von allen gezahlten Rechnungen (Installation, Wartung, PV-Anlage...) konnte die Umsatzsteuer erstattet werden. Es waren daher regelmäßige Meldungen ans Finanzamt nötig. 
  • Kleinunternehmerregelung ohne Umsatzsteuer: hier wurde die Einspeisevergütung ohne Umsatzsteuer ausgezahlt. Auch die Investitions- und Wartungskosten waren mit Umsatzsteuer zu kalkulieren. Es waren keine Meldungen an das Finanzamt erforderlich. 

Bei beiden Gewerbe-Typen mussten Gewinne und Verluste in der jährlichen Einkommenssteuerbescheinigung angegeben werden. Dabei war der selbstgenutzte Strom zu berücksichtigen. 

Kleinanlagen bis 10 kWp durften als "Liebhaberei" ohne Gewinnerzielungsabsicht beim Finanzamt angemeldet werden. Diese erwirtschaften durch die Einspeisevergütung jährlich nämlich nur kleine Gewinne oder Verluste, da der erzeugte Strom größtenteils für den Eigenbedarf genutzt wird. Nach der Registrierung beim Finanzamt waren dann keine weiteren Meldungen mehr notwendig. Kosten für Abschreibungen, Zinsen und Wartungen konnten nicht steuerlich geltend gemacht werden.


Die Grenze von 10 kWp galt dabei für alle Anlagen, die auf eine Person registriert sind. Hatte ich als z.B. eine Anlage von 5 kWp auf meinem Hausdach und einen Anlage mit 5 kWp auf meiner Garage, hielt ich die Grenze ein. Überschritten beide Anlagen zusammen diese Grenze aber, galt hier die Liebhaberei-Regelung nicht mehr. Außerdem musste gewährleistet sein, dass der Strom nur privat und nicht gewerblich, z.B. für eine Mietwohnung, die jährlich mehr als 520 € Miete einbringt, oder ein im Gebäude befindliches Gewerbe, genutzt wurde.

Eine Ausnahme lag vor, wenn Sie nachweisen konnten, dass sich auch eine größere Anlage finanziell nicht "rechnet", man mit ihr also keinen Gewinn erzielen will. Dies war individuell zu prüfen.  






Solaranlagen und Steuern: Das gilt ab 2023

Im September 2022 hat die Bundesregierung eine steuerliche Neuregelung für Solaranlagen auf den Weg gebracht, die ab 2023 gilt. 

  • Bis 30 kWp (Einfamilienhäuser) bzw. 100 kWp (Mehrfamilienhäuser) sind PV-Anlagen von der Ertragssteuer befreit
  • Bei neuen Anlagen bis 30 kWp (auch inkl. Stromspeichern) entfällt außerdem ab dem 01.01.2023 die Umsatzsteuer auf die Lieferung, die Einfuhr, den Erwerb und die Installation. 

Der Betrieb einer Solaranlage wird damit deutlich einfacher und unbürokratischer. Die genaue Umsetzung wird aktuell noch erarbeitet.   



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