Fragen und Antworten
Die neuen Gasumlagen
Gasbeschaffungsumlage ist gestrichen & Gaspreisbremse kommt

Die von der Bundesregierung eingesetzte "Expert:innen-Kommission Gas und Wärme" hat außerdem konkrete Vorschläge zur Entlastung der Gaskund:innen in Deutschland vorgestellt. Die Bundesregierung muss nun entscheiden, welche Maßnahmen konkret umgesetzt werden (etwa die vorgeschlagene Gaspreis-Bremse). Sobald dies feststeht, werden wir unsere Gaskund:innen dazu umgehend informieren.
FAQs zu den neuen Gasumlagen
Bestehen bleiben die Gasspeicherumlage und die Bilanzierungsumlage. Die Gasspeicherumlage dient zur Deckung der Kosten, die für die Sicherung der Füllstandsvorgaben der Gasspeicheranlagen entstehen. Außerdem wird die Bilanzierungsumlage erhöht. Sie wird benötigt, um einen Fehlbetrag aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie zu decken. Beide Umlagen wurden in der veröffentlichten Höhe zum 1. Oktober 2022 wirksam.
Die Höhe der Umlagen wurde bis auf weiteres wie folgt angesetzt:
- Die Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG: 0,059 ct/kWh (netto)
- Die Bilanzierungsumlage: 0,57ct/kWh (Privathaushalte) bzw. 0,39 ct/kWh (große Gewerbe-/Industrieabnehmer), jeweils netto
- Die ursprünglich geplante Gasbeschaffungsumlage nach § 26 EnSiG sollte 2,419 Cent/kWh (netto) betragen - die Umlage wurde nun aber von der Bundesregierung zurückgenommen und wird daher nicht erhoben
Die Erhebung der beiden Umlagen erfolgt ab dem 1. Oktober 2022. Um die rechtliche Ankündigungsfrist einzuhalten, erfolgt die Weitergabe an Sie jedoch erst zum 1. November 2022. Die Umlagen für den Monat Oktober werden somit in den Monaten November und Dezember berücksichtigt. Dadurch wird der Betrag für die Umlagen in diesen Monaten höher ausfallen:
- Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG: 0,077 ct/kWh
- Bilanzierungsumlage nach Art. 30 VO (EU) 312/2014, § 29 GasNZV: 0,743 ct/kWh netto
- Gasbeschaffungsumlage nach § 26 EnSiG: entfällt
Die Erhebung der beiden Umlagen erfolgt ab dem 1. Oktober 2022. Um die rechtliche Ankündigungsfrist einzuhalten, geben wir sie jedoch erst zum 1. November 2022 an unsere Kund:innen weiter, wobei wir gleichzeitig die Kosten für den Monat Oktober nachholen. Daher zahlen sie die Gasspeicher- und Bilanzierungsumlage für Oktober in den Monaten November und Dezember, weshalb die Höhe des Umlagenbetrags in diesen Monaten höher ausfällt.
Für die Berechnung der genauen Umlagenhöhe haben wir sogenannte Heizgradtagzahlen zugrunde gelegt. Diese berücksichtigen, dass im Mittel über die Jahre der Monat Oktober wärmer und somit der Gasverbrauch geringer ist als in den Monaten November und Dezember. Dadurch fällt der vorgenannte Nachholungseffekt für den Monat Oktober geringer aus.
Die Heizgradtagzahl ergibt sich gemäß der VDI-Richtlinie 2067 aus der Summe der täglichen Differenz zwischen der mittleren Raumtemperatur von 20°C und der mittleren Außentemperatur über alle Heiztage einer Heizperiode. Dabei ist ein Heiztag ein kühler Tag, dessen mittlere Tagestemperatur unter 15°C liegt. Das Tagesmittel der Außentemperatur wird als Mittelwert aus drei Lufttemperaturmessungen um 7, 14 und 21 Uhr, wobei letztere doppelt berücksichtigt wird, errechnet.
Beispiel:
- Tag: Mittlere Außentemperatur 10,6°C. Dieser Tag ist ein Heiztag. Gradtagzahl 20°C - 10,6°C = 9,4 Kd (Kd = Kelvintage).
- Tag: Mittlere Außentemperatur 15,5°C. Dieser Tag ist kein Heiztag. Darum ergibt sich auch keine Gradtagzahl.
Um den Monatswert zu ermitteln, werden sämtliche Tageswerte addiert.
Die Bundesregierung hat eine Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 7 Prozent auf ab dem 1. Oktober 2022 beschlossen, befristet bis zum 31. März 2024. Diese Senkung geben wir an unsere Kund:innen weiter und berücksichtigen den reduzierten Mehrwertsteuersatz auf alle Preiskomponenten der Sparte Gas in der Abrechnung.
Die Höhe der Gasumlagen wird zu Januar 2023 von dem Zusammenschluss der Gas-Netzbetreiber neu berechnet. Daher haben wir zum jetzigen Zeitpunkt leider noch keine genaueren Angaben zur Höhe der Umlagen ab Januar.
Die Bundesregierung verfolgt bei den neuen Umlagen das Solidarprinzip: Das heißt, jeder soll einen Beitrag leisten, egal, was für einen Gastarif er/sie abgeschlossen hat. Aktuell wird deswegen geprüft, wie die Umlagen auch in Festpreisverträgen rechtssicher weitergegeben werden können.
Die von der Bundesregierung eingesetzte "Expert:innen-Kommission Gas und Wärme" hat ihre Vorschläge zur Entlastung der Gaskund:innen in Deutschland vorgestellt - auch eine mögliche Gaspreisbremse. Der Bundestag hat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG am 10.11.2022 verabschiedet. Dieses Gesetzt umfasst im ersten Schritt die Soforthilfe für Gaskund:innen und Wärmekund:innen im Dezember. Weitere Informationen zur Gas-Soforthilfe finden Sie hier.
Verlässliche Prognosen zur weiteren Entwicklung am Energiemarkt sind momentan wegen der extremen Preissprünge nicht möglich – trotz unserer vorausschauenden Beschaffungsstrategie. Außerdem sind auch Netzentgelte, staatliche Umlagen und Steuern Bestandteile der Gas- und auch der Strompreise. Diese wurden in den letzten Jahren immer nur in sehr geringem Maße angepasst. Dies wird sich nun stark ändern: insbesondere die neuen Gasumlagen können bei Bedarf mehrfach im Jahr angepasst werden. Deswegen ist es nicht ausgeschlossen, dass unsere Kund:innen zukünftig mehrfach im Jahr mit Gaspreisänderungen rechnen müssen.
Leider bleibt das einzige Mittel für jeden Einzelnen: Energiesparen. Wir haben dazu Tipps, Beratungs- und Hilfsangebote für Sie gebündelt.