
FAQs
Wärme-Soforthilfe - eine Kostenentlastung vom Bund
Die aktuell hohen Wärmepreise führen zu teilweise enormen finanziellen Belastungen. Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) werden Entlastungen für Verbraucher umgesetzt, für die der Bund die finanziellen Mittel zur Verfügung stellt. Somit schafft die Dezember-Soforthilfe für Wärme-Kunden kurzfristig eine finanzielle Unterstützung in der kalten Jahreszeit. Die Wärme- Soforthilfe gilt für alle Privatkunden und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh Wärme (je Lieferstelle, nicht über die Summe aller Lieferstellen), auch wenn es sich um Mieter handelt, die über ihre Vermieter nur indirekt Wärme beziehen.
Bitte beachten Sie: Wir sind bei Antragsstellung gemäß EWSG §9 Absatz 5, Nr. 2 und 3) verpflichtet, zur Überprüfung Ihrer Daten Ihre Postanschrift einschließlich einer gültigen E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer sowie die Erstattungshöhe und die gelieferte Wärmemenge des Vorjahres oder des letzten Abrechnungszeitraums an das Unternehmen pwc (www.pwc.de) weiterzuleiten. pwc ist vom Bund mit der Prüfung und Abwicklung der Anträge durch die Energieversorger beauftragt.
Wenn wir von Ihnen weder E-Mail Adresse noch Telefonnummer haben, teilen Sie uns diese bitte umgehend über das Kundenportal mit!
Bestimmte Kunden mit einem Verbrauch über 1,5 Mio. kWh Wärme pro Jahr (je Lieferstelle, nicht über die Summe aller Lieferstellen) haben ebenfalls Anspruch auf die Soforthilfe – hierfür haben Sie im Dezember 2022 ein entsprechendes Schreiben von uns erhalten. Grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt sind zugelassene Krankenhäuser, sie sollen separat entlastet werden.
- Wie berechnet sich die Wärme-Soforthilfe
- So erhalten Sie die Wärme-Soforthilfe von uns
- FAQs zur Wärme-Soforthilfe für alle Kunden bis 1,5 Mio. kWh Wärme
- FAQs für Wärme-Kunden über 1,5 Mio. kWh Wärme
- Informationen zur Gas-Soforthilf
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Wie berechnet sich die Höhe der Wärme-Soforthilfe?
Bei der Wärme beträgt die Höhe der staatlichen Entlastung 120% des Septemberabschlags. Dies entspricht der Summe der geleisteten Abschläge geteilt durch die Monate innerhalb des relevanten Abrechnungszeitraums + 20%.
Beispiel
Sie haben im letzten Jahr (12 Monate) nur 11 Abschläge in Höhe von jeweils 200 Euro geleistet. Ihre Entlastung berechnet sich wie folgt:
Berechnung
So erhalten Sie die Wärme-Soforthilfe von uns:
Wenn Sie uns einen Einzugs-Ermächtigung erteilt haben (SEPA-Lastschriftmandat), dann müssen Sie nichts weiter tun. Dann kümmern wir uns darum, dass Ihr Abschlag für Dezember 2022 nicht von Ihrem Konto eingezogen und die Differenz ausgeglichen wird.
Wenn Sie z. B. einen Dauerauftrag erteilt haben, kann dieser Dauerauftrag nur durch Sie selbst angepasst werden. Dann müssen Sie diesen für Dezember aussetzen. Andernfalls wird der zu viel überwiesene Betrag in der Jahresabrechnung automatisch verrechnet.
Wenn Sie monatlich die Überweisung selbst vornehmen, müssen sie dies im Dezember nicht tun. Wenn Sie uns dennoch den Abschlagsbetrag für Dezember überweisen, wird der zu viel überwiesene Betrag in der nächsten Jahresabrechnung automatisch verrechnet.
FAQs zur Wärme-Soforthilfe für alle Kunden bis 1,5 Mio. kWh Wärme
Alle Kunden mit einem Wärme-Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. kWh (je Lieferstelle, nicht über die Summe aller Lieferstellen) – Privatkunden wie Unternehmen. Nicht Soforthilfe-berechtigt sind zugelassene Krankenhäuser.
Die Wärme-Soforthilfe erhalten Sie von ihrem Wärmelieferanten, bei dem Sie zum Stichtag 1.12.2022 mit Wärme versorgt werden. Wir verzichten dabei auf Ihren Wärme-Abschlag für den Monat Dezember 2022 und gleichen die Differenz zur eigentlichen Höhe der Soforthilfe aus. Dafür erhalten wir eine finanzielle Erstattung von der Bundesrepublik Deutschland.
Bei Mietern ohne eigenen Wärmezähler je Wohnung gibt es kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Wärmelieferant und Mieter. Die Abrechnung des Wärmeverbrauchs erfolgt hier direkt zwischen Wärmelieferant und Vermieter/ Eigentümer. Einmal jährlich erfolgt über die Heizkosten eine Abrechnung zwischen Vermieter und Mieter - die Heizkostenabrechnung.
Folglich gelten in diesen Mietverhältnissen auch Besonderheiten für die Soforthilfe im Dezember. Viele Vermietende haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Wärmepreise angepasst. In diesem Fall erhalten Sie die Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022, die aber erst im Jahr 2023 erstellt wird. So werden Sie zu dem Zeitpunkt entlastet, wo sonst evtl. Nachzahlungen aufgrund der gestiegenen Preise auf Sie zukämen.
Mieter, die seit dem Frühjahr 2022 bereits erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen leisten, werden im Dezember 2022 von der Pflicht zur Leistung des Erhöhungsbetrages befreit. Sie werden damit so gestellt wie Mieter, deren Abschläge im Jahr 2022 nicht erhöht worden sind.
Mieter, die im Monat Dezember 2022 erstmalig eine Vorauszahlung für Wärme-Betriebskosten geleistet haben, können diese Vorauszahlung für den Dezember um 25% kürzen. Es wird hier davon ausgegangen, dass die vereinbarten Abschläge bereits an die derzeitigen Energiekosten angepasst sind.
Sollten Mieter vom genannten Kürzungsrecht Gebrauch machen, sollten sie ihren Vermieter informieren, damit es nicht zu Missverständnissen bei der Betriebskostenvorauszahlung kommt.
Nein.
Die Energiepreise sind hoch wie nie. Die einfachste Art die Energiekosten zu senken, ist Energie einzusparen. Dafür haben wir viele Tipps und Beratungsangebote unter https://www.stadtwerke-osnabrueck.de/energie/wissen/energiesparen für Sie zusammengestellt.
Sie benötigen Unterstützung, um Ihre Energiekosten zu bewältigen? Informationen und Hilfe finden Sie hier: https://www.stadtwerke-osnabrueck.de/energie/energie-hilfe
Wenn Sie gerade erst in Ihre Wohnung oder Ihr Haus eingezogen sind, berechnet sich der Jahresverbrauch, der für die Kalkulation zugrunde gelegt wird, anhand der vorangegangenen Mieter bzw. Eigentümer. Dieser Verbrauch liegt der SWO Netz GmbH vor und wird uns übermittelt.
Doch. Die Soforthilfe wird in diesem Fall mit der nächsten Abschlagszahlung im Januar verrechnet oder – falls die Jahresabrechnung in den Januar fällt - in der Jahresabrechnung berücksichtigt. Wenn Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder selbst monatlich die Abschläge an uns überweisen, müssen Sie aktiv werden und Ihre Überweisung entsprechend einmalig aussetzen.
Wie alle anderen Kunden auch, zahlen Sie keinen Dezember-Abschlag. Gleichzeitig wird in Ihrer Rechnung im Dezember direkt die endgültige Höhe der Entlastung zu sehen sein, bei der mögliche Differenzen nachberechnet bzw. gutgeschrieben werden.
Bei Erstbezug bemisst sich die Höhe der Soforthilfe an dem erwarteten Jahresverbrauch, der auf Basis der Planungen für den Bau, also des Baustandards und der Fläche der Immobilie, errechnet wird.
Nein. Die Soforthilfe berücksichtigt den Abschlagsbetrag, der Ihnen auf Basis Ihres prognostizierten Verbrauchs über den Abschlagsplan der Jahresabrechnung mitgeteilt wurde.
Sie erhalten die Höhe Ihres Septemberabschlags für Wärme + 20%.
Bitte registrieren Sie sich hierfür mit Ihrer E-Mailadresse, ihrer Vertragskontonummer sowie Zählernummer im Kundenportal. Dort können Sie dann Ihre Kontodaten einpflegen bzw. aktualisieren. Bitte beachten Sie hierfür auch das Schreiben, dass wir Ihnen im Dezember 2022 zugestellt haben.
Nein. Es werden alle Kunden entlastet, die Wärme zu Heizzwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen - unabhängig davon, wie die Wärme produziert wurde.
Dann registrieren Sie sich bitte im Kundenportal und geben uns Ihre Daten. Für die reibungslose Abwicklung der Wärme-Soforthilfe ist es sehr wichtig, aktuelle Kontaktdaten von Ihnen als Nachweis zu besitzen.
Bitte beachten Sie: Wir sind bei Antragsstellung gemäß EWSG §9 Absatz 5, Nr. 2 und 3) verpflichtet, zur Überprüfung Ihrer Daten Ihre Postanschrift einschließlich einer gültigen E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer sowie die Erstattungshöhe und die gelieferte Wärmemenge des Vorjahres oder des letzten Abrechnungszeitraums an das Unternehmen pwc (www.pwc.de) weiterzuleiten. pwc ist vom Bund mit der Prüfung und Abwicklung der Anträge durch die Energieversorger beauftragt.
FAQs für Wärme-Kunden über 1,5 Mio. kWh Wärme
Unabhängig vom Jahresverbrauch erhalten auch solche Unternehmen die Soforthilfe,
- die die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
- die zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- die staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
- die Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Zugelassene Krankenhäuser sind von der Soforthilfe ausgeschlossen.
Bei der Wärme beträgt die Höhe der staatlichen Entlastung 120% des Septemberabschlags. Dies entspricht der Summe der geleisteten Abschläge geteilt durch die Monate innerhalb des relevanten Abrechnungszeitraums + 20%.
Nach Nachweis Ihrer Anspruchsberechtigung erhalten Sie die Wärme-Soforthilfe mit ihrer Monatsabrechnung für Dezember bzw. Ihrer nächsten Jahresabrechnung.
Wenn Ihr Unternehmen unter die oben genannte Ausnahmeregelung fällt, müssen Sie uns in Textform darlegen, dass Ihr Unternehmen bzw. Ihre Einrichtung die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß §4 Abs. 1 Satz 4 EWSG erfüllt.
Bitte teilen Sie uns die abgefragten Informationen bis 18. Dezember 2022 mit, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Wir kümmern uns dann um die Antragsstellung beim Bund und überweisen Ihnen die Soforthilfe bei Bestätigung der Antragsberechtigung fristgerecht bis zum 31.12.2022.
Nein.
Nein. Die Soforthilfe berücksichtigt den Abschlagsbetrag, der Ihnen auf Basis Ihres prognostizierten Verbrauchs über den Abschlagsplan der Jahresabrechnung mitgeteilt wurde.
Sie erhalten die Höhe Ihres Septemberabschlags für Wärme + 20%.
Die gesamte Veröffentlichung zur Wärme-Soforthilfe ist auf Basis der bisherigen Informationen und der kurzen Bearbeitungszeit nach bestem Wissen aufgebaut und wird je nach Erkenntnisstand weiterentwickelt.
Stand 02.01.2023

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