Gas-Soforthilfe

FAQs

Gas-Soforthilfe - eine Kostenentlastung vom Bund

Die aktuell hohen Gaspreise führen zu teilweise enormen finanziellen Belastungen. Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) werden Entlastungen für Verbraucher:innen umgesetzt, für die der Bund die finanziellen Mittel zur Verfügung stellt. Somit schafft die Dezember-Soforthilfe für Gas-Kund:innen kurzfristig eine finanzielle Unterstützung, um die Zeit bis zum Greifen der Gaspreisbremse zu überbrücken. Die Gas-Soforthilfe gilt für alle Privatkund:innen und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio kWh Erdgas (je Lieferstelle, nicht über die Summe aller Lieferstellen), auch wenn es sich um Mieter:innen handelt, die über ihre Vermieter:in nur indirekt Gas beziehen. Über die Gas-Soforthilfe entfällt für alle Gas-Kund:innen unter 1,5 Mio. kWh Jahresverbrauch (je Lieferstelle, nicht über die Summe aller Lieferstellen) die Pflicht, ihren Abschlag für den Monat Dezember zu bezahlen. Wenn Sie eine monatliche Rechnung erhalten und keine Abschläge bezahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung. 



Bestimmte Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) haben ebenfalls Anspruch auf die Soforthilfe und müssen diesen ihrem Energieversorger mitteilen, um zu profitieren. Grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt sind zugelassene Krankenhäuser, sie sollen separat entlastet werden. Darüber hinaus gilt die Soforthilfe ebenfalls nicht für Kunden, die Erdgas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen. 

Die Themenübersicht:















Wie berechnet sich die Höhe der Gas-Soforthilfe?



Damit die Hilfe schnell bei Ihnen ankommt, müssen Sie – als sofort wirksames Mittel - Ihren Abschlag für Dezember 2022 nicht bezahlen. Aber das ist nur das Mittel zur schnellen Entlastung, der Dezember-Abschlag kann von Ihrer endgültigen Entlastung abweichen!

Die endgültige Entlastung entspricht bei Erdgas dem Produkt aus einem Zwölftel der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde gelegt wurde, und dem für Sie im Dezember 2022 gültigen Verbrauchspreis, ergänzt um die Höhe Ihres Grundpreises im Monat Dezember 2022.

Der endgültige Entlastungs-Betrag errechnet sich wie folgt: 

(1/12 Jahresverbrauchsprognose x Verbrauchspreis Gas) + 1/12 Grundpreis.

Wichtig zu wissen: Die endgültige Entlastung über die Soforthilfe entspricht nicht Ihrem realen Dezemberabschlag oder Ihrer Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen.





















Berechnungsgrundlage:

Der Jahresverbrauch bemisst sich anhand des prognostizierten Jahresverbrauchs Ihres Abrechnungsjahrs, der die Grundlage für die Berechnung Ihres Abschlags im September 2022 bildete. Dieser prognostizierte Jahresverbrauch kann sich vom Jahresverbrauch Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden. Hintergrund ist, dass bei den Prognosen nicht nur Ihr letzter Jahresverbrauch berücksichtigt wird, sondern z.B. auch die Temperaturen im Abrechnungszeitraum.

Als Basis zur Berechnung der Entlastung gilt hier Ihr Verbrauchs- und Grundpreis für Erdgas im Dezember 2022, um evtl. Kostensteigerungen seit September noch zu berücksichtigen.

Beispiel:


Sie verbrauchen mit Stand September 2022 laut der Verbrauchsprognose im Jahr 24.000 kWh Erdgas. Das entspricht 2.000 kWh/ Monat. Ihr Verbrauchspreis für Gas im Dezember 2022 beträgt 14,86 ct/kWh brutto. Ihr Grundpreis beträgt im Dezember 13,64 Euro/ Monat.

PreiskomponentenSummen
2.000 kWh (1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs) x 14,86 ct/kWh (Verbrauchspreis für Gas im Dezember)

297,20 Euro
1/12 Grundpreis13,64 Euro
Gas- Soforthilfe im Dezember310,84 Euro

Wenn Sie eine registrierte Leistungsmessung haben und gleichzeitig unter 1,5 Mio. kWh Erdgas im Jahr verbrauchen, gilt folgende Formel als Berechnungsgrundlage:

Der endgültige Entlastungs-Betrag errechnet sich wie folgt: 1/12 der registrierten Jahres-Netzentnahme x Verbrauchspreis Gas


Berechnungsgrundlage:


Jahres-Netzentnahme




Der Jahresverbrauch bemisst sich an einem Zwölftel der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022





Verbrauchspreis

Als Basis zur Berechnung der Entlastung gilt hier Ihr Verbrauchs- und Grundpreis für Erdgas im Dezember 2022, um evtl. Kostensteigerungen seit September noch zu berücksichtigen.


Wichtig zu wissen: Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht nicht Ihrem realen Dezemberabschlag oder Ihrer Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen.


Hintergrund ist, dass eine genaue Berechnung des Entlastungsbetrags in der operativen Umsetzung technisch bis Dezember nicht möglich ist. Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen Ihrer nächsten Rechnung ausgewiesen. Mögliche Differenzen werden nachberechnet bzw. gutgeschrieben.



Wenn Sie eine registrierte Leistungsmessung haben, ihr Verbrauch unter 1,5 Mio. kWh Erdgas liegt, Sie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen und kein zugelassenes Krankenhaus sind - sind Sie Soforthilfe berechtigt, müssen uns als Ihrem Erdgaslieferant aber einen Antrag auf Soforthilfe schicken. 

Für Unternehmen mit einem Verbrauch über 1,5 Mio. kWh finden Sie in den FAQ unten die entsprechenden Informationen.




So erhalten Sie die Gas-Soforthilfe von uns:

Wenn Sie uns einen Einzugs-Ermächtigung erteilt haben (SEPA-Lastschriftmandat), dann müssen Sie nichts weiter tun. Dann kümmern wir uns darum, dass Ihr Abschlag für Dezember 2022 nicht von Ihrem Konto eingezogen wird.

Wenn Sie z. B. einen Dauerauftrag erteilt haben, dann kann dieser Dauerauftrag nur durch Sie selbst angepasst werden. Dann müssen Sie diesen für Dezember aussetzen. Anderenfalls wird der zu viel überwiesene Betrag in der Jahresabrechnung automatisch verrechnet.

Wenn Sie monatlich die Überweisung selbst vornehmen, müssen sie dies im Dezember nicht tun. Wenn Sie uns dennoch den Abschlagsbetrag für Dezember überweisen, wird der zu viel überwiesene Betrag in der nächsten Jahresabrechnung automatisch verrechnet.

Unsere Antworten auf Fragen rund um die Gas-Soforthilfe für Verbraucher:innen und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio kWh Erdgas 

Alle Kund:innen mit einem Gas-Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. kWh – Privatkund:innen wie Unternehmen. Wenn Ihr Unternehmen das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzt oder es sich um ein zugelassenes Krankenhaus handelt, erhalten Sie keine Soforthilfe.

Ja, sofern Ihr Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Erdgas (je Lieferstelle, nicht über die Summe aller Lieferstellen) nicht überschreitet und Sie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen sowie kein zugelassenes Krankenhaus sind. Um die Soforthilfe zu erhalten, müssen Sie diese bei Ihrem Erdgaslieferanten bis 31.12.2022 beantragen. 


Wir verzichten im Rahmen der Soforthilfe auf Ihren Gas-Abschlag für den Monat Dezember 2022. Dafür erhalten wir als Ihr Energieversorger eine finanzielle Erstattung von der Bundesrepublik Deutschland. 

Die Gas-Soforthilfe erhalten Sie von dem Gaslieferanten, bei dem Sie zum Stichtag 1.12.2022 mit Erdgas versorgt werden. Werden Sie zum 2.12.2022 von einem neuen Gaslieferanten versorgt, erhalten Sie die Soforthilfe also von Ihrem ursprünglichen Versorger.


Bei Mieter:innen ohne eigenen Gaszähler je Wohnung gibt es kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Gaslieferant und Mieter:in. Die Abrechnung des Gasverbrauchs erfolgt hier direkt zwischen Gaslieferant und Vermieter:in/ Eigentümer:in. Einmal jährlich erfolgt über die Heizkosten eine Abrechnung zwischen Vermieter:in und Mieter:in, die Heizkostenabrechnung.

Folglich gelten in diesen Mietverhältnissen auch Besonderheiten für die Soforthilfe im Dezember. Viele Vermietende haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall erhalten Sie die Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022, die aber erst im Jahr 2023 erstellt wird. So werden Sie zu dem Zeitpunkt entlastet, wo sonst evtl. Nachzahlungen aufgrund der gestiegenen Preise auf Sie zukämen.

Mieter:innen, die seit dem Frühjahr 2022 bereits erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen leisten, werden im Dezember 2022 von der Pflicht zur Leistung des Erhöhungsbetrages befreit. Sie werden damit so gestellt wie Mieter:innen, deren Abschläge im Jahr 2022 nicht erhöht worden sind.

Mieter:innen, die im Monat Dezember 2022 erstmalig eine Vorauszahlung für Erdgas-Betriebskosten geleistet haben, können diese Vorauszahlung für den Dezember um 25% kürzen. Es wird hier davon ausgegangen, dass die vereinbarten Abschläge bereits an die derzeitigen Energiekosten angepasst sind.

Sollten Sie als Mieter:in von dem genannten Kürzungsrecht Gebrauch machen, dann informieren Sie bitte Ihre Vermieter:in, damit es nicht zu Missverständnissen bei der Betriebskostenvorauszahlung kommt.


Nein.

Die Energiepreise sind hoch wie nie. Die einfachste Art die Energiekosten zu senken, ist Energie einzusparen. Dafür haben wir viele Tipps und Beratungsangebote unter https://www.stadtwerke-osnabrueck.de/energie/wissen/energiesparen für Sie zusammengestellt.

Sie benötigen Unterstützung, um Ihre Energiekosten zu bewältigen? Informationen und Hilfe finden Sie hier: https://www.stadtwerke-osnabrueck.de/energie/energie-hilfe

Sofern Sie keine registrierte Leistungsmessung haben, müssen Sie den Abschlag für den Monat Dezember nicht bezahlen. Eine mögliche Differenz zwischen der vorläufigen Leistung und dem tatsächlichen Entlastungsbetrag wird mit der nächsten Rechnung automatisch ausgeglichen.

Wenn Sie eine registrierte Leistungsmessung haben, gilt eine andere Berechnungsformel für die Soforthilfe, s. entsprechende Frage zur Berechnung der Soforthilfe.

Wenn Sie gerade erst in Ihre neue Wohnung oder Ihr neues Haus eingezogen sind, berechnet sich der Jahresverbrauch, der für die Kalkulation zugrunde gelegt wird, anhand der vorangegangenen Mieter:in bzw. Eigentümer:in. Dieser Verbrauch liegt dem Netzbetreiber vor und wird uns übermittelt.

Doch. Die Soforthilfe wird in der nächsten Jahresabrechnung berücksichtigt. 

Wir erstellen grundsätzlich keinen separaten Nachweis über die Soforthilfe, als Nachweis dient die Abrechnung.

Wie bei den anderen Kunden:innen zahlen Sie keinen Dezember-Abschlag und gleichzeitig wird in ihrer Rechnung im Dezember auch direkt die endgültige Höhe der Entlastung zu sehen sein. Mögliche Differenzen werden nachberechnet bzw. gutgeschrieben.

Bei Erstbezug bemisst sich die Soforthilfe an dem prognostizierten Jahresverbrauch und ermittelten Abschlag, den wir Ihnen mit der Vertragsbestätigung zugesandt haben.

In diesem Fall wird ein Zwölftel eines typischen Jahresverbrauchs bei der Ermittlung des Verbrauchspreises zugrunde gelegt.

Energiespartipps und Beratungsangebote

Hilfe bei Energiearmut

Ich brauche Unterstützung, um meine Energiekosten zu bewältigen.

Energiesparen

Energiespartipps, Beratungs- und Hilfsangebote

Unsere Antworten auf Fragen rund um die Gas-Soforthilfe für Unternehmen mit registrierter Leistungsmessung oder einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio kWh Erdgas 

Unabhängig vom Jahresverbrauch erhalten auch solche Unternehmen die Soforthilfe,

  • die das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
  • die zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
  • die staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
  • die Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.




Zugelassene Krankenhäuser sind von der Soforthilfe ausgeschlossen. Darüber hinaus gilt die Soforthilfe ebenfalls nicht für Kunden, die Erdgas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen.

Ja, sofern Ihr Unternehmen zu den oben genannten Ausnahmen zählt. 

1/12 der registrierten Jahres-Netzentnahme x Verbrauchspreis Gas

Berechnungsgrundlage:

Jahres-Netzentnahme



Der Jahresverbrauch bemisst sich an einem Zwölftel der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.

Verbrauchspreis


Als Basis zur Berechnung der Entlastung gilt hier Ihr Verbrauchs- und Grundpreis (netto) für Erdgas im Dezember 2022, um evtl. Kostensteigerungen seit September noch zu berücksichtigen.

Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also nicht Ihrem realen Dezemberabschlag oder Ihrer Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen.

Hintergrund ist, dass eine genaue Berechnung des Entlastungsbetrags in der operativen Umsetzung technisch bis Dezember nicht möglich ist. Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen Ihrer nächsten Rechnung ausgewiesen. Mögliche Differenzen werden nachberechnet bzw. gutgeschrieben.

Nach Nachweis Ihrer Anspruchsberechtigung erhalten Sie die Gas-Soforthilfe mit ihrer Monatsabrechnung für Dezember bzw. Ihrer nächsten Jahresabrechnung.

Nein.

Sofern Ihr Unternehmen bzw. Ihre Einrichtung anspruchsberechtigt ist, bemisst sich Ihr endgültiger Entlastungs-Betrag im Rahmen der Soforthilfe auf die tatsächlich registrierte Jahres-Netzentnahme.




Zur Gesetzesgrundlage


Die gesamte Veröffentlichung zur Gas-Soforthilfe ist auf Basis der bisherigen Informationen und der kurzen Bearbeitungszeit nach bestem Wissen aufgebaut und wird je nach Erkenntnisstand weiterentwickelt. 


Stand 02.01.2023


Energiespartipps und Beratungsangebote 

Energieberatung

Ich möchte Strom und Gas bei mir zuhause einsparen.

Logo der Stadtwerke Osnabrück
Servicezentrum Alte Poststraße
Alte Poststraße 9
49074 Osnabrück
Öffnungszeiten: Mo. bis Do. von 9:00 bis 16:00 Uhr | Fr. von 9:00 bis 14:00 Uhr | Telefonisch erreichbar von 8:30-17:00 Uhr.
Siegel Herausragender Regionalversorger Strom und Erdgas Siegel Familienfreundlicher Arbeitgeber Siegel Schlichtungsstelle Niedersachsen und Bremen Siegel IHK Top-Ausbilder Siegel TÜV zertifiziert